- Religionsdelikte
- Religionsdelikte,Straftaten, die sich auf die Religion beziehen. Geschütztes Rechtsgut der entsprechenden, auch weltanschaulichen Bekenntnisse betreffenden Strafvorschriften ist nicht das religiöse Gefühl oder der Inhalt religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse, sondern der öffentliche Friede in seiner religiösen oder weltanschaulichen Ausprägung.Strafbar macht sich nach § 166 Absatz 1 StGB, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 166 Absatz 2 StGB erstreckt den Strafschutz auf die friedensstörende Beschimpfung von Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sowie deren Einrichtungen und Gebäude. § 167 StGB stellt die Störung der Religionsausübung oder der Feiern einer Weltanschauungsvereinigung und den beschimpfenden Unfug an einem für solche Veranstaltungen bestimmten Ort unter Strafe. Dem Schutz des Pietätsempfindens dient § 167 a StGB, der die Störung einer Bestattungsfeier unter Strafe stellt. Als Strafrahmen sehen die Straftatbestände Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Die Gotteslästerung (die öffentliche beschimpfende Äußerung über Gott) ist nicht mehr strafbar. Über die Störung der Totenruhe Leiche. - Ähnliche Bestimmungen enthalten die StGB Österreichs (§§ 188-191) und der Schweiz (Art. 261 f.).
Universal-Lexikon. 2012.